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Abmusterung (Seemannsordnung)
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Abmusterung (Seemannsordnung)
Als
Abmusterung bezeichnet man die Beendigung eines Dienstverhältnisses bei
Seeleuten. Dieses kann sowohl von seiten des
Schiffers und der aus diesem Verhältnis ausscheidenden
Schiffsbesatzung, oder auch von dem
Seemannsamt des betreffenden
Hafens, in dem das
Schiff liegt, beendet werden. Bei verlorengegangenem Schiff ist das Seemannsamt zuständig, das zuerst erreicht werden kann. Zur Bestätigung der Abmusterung erfolgt ein Eintrag sowohl in das
Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns, als auch in die
Musterrolle des Schiffs, zu dessen Besatzung er gehörte.
Literatur
Deutsche Seemannsordnung, §§ 8, 10, 16