Innenbereichssatzung
Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist die Lage des Baugrundstücks von besonderer Bedeutung. Im Innenbereich darf gebaut werden, der Außenbereich ist von Bebauung möglichst freizuhalten. Dazwischen liegte eine imaginäre Grenze, die im Baugenehmigungsverfahren jeweils zu bestimmen ist.Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB (Innenbereichssatzungen) besitzen die Gemeinden unterhalb der Ebene der Bebauungsplanung die Möglichkeit, anhand der unterschiedlichen Satzungstypen den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.
Begrifflichkeit
Auch wenn das Baugesetzbuch keine formellen Bezeichnungen für die verschiedenen Innenbereichssatzungen nennt, haben sich die Begriffe Klarstellungssatzung, Entwicklungssatzung und Ergänzungssatzung eingebürgert. Daneben gab es früher noch andere Bezeichnungen wie Abrundungssatzung oder Abgrenzungssatzung.
Inhalt der Satzungen
Die Innenbereichssatzungen regeln die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich durch eine Linie, die bei der Klarstellungssatzung zumeist den gesamten Ortsteil umschließt. Bei der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung können zusätzlich zur zeichnerischen Abgrenzung einzelne städtebauliche Festsetzungen getroffen werden, beispielsweise zu den überbaubaren Grundstücksflächen oder zur zulässigen Geschosszahl.
Klarstellungssatzung
In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die nachweislich vorhandenen Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest. Dabei können einzelne Baulücken als zum Bebauungszusammenhang dazugehörig gewertet werden. Bei dieser Festlegung zählen alle Grundstücksteile zum Innenbereich und besitzen damit Baulandqualität, auf denen auch ohne eine Satzung ein entsprechender Bauantrag genehmigt werden müsste. Diese Festlegung der Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich besitzt nur deklaratorische Bedeutung; sie führt für die innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Grundstücke nicht zu neuem Baurecht.
Entwicklungssatzung
Mit der Entwicklungssatzung kann die Gemeinde konstitutiv bisher im Außenbereich liegende bebaute Bereiche als ?im Zusammenhang bebaute Ortsteile? festlegen. Dabei können einzelne Außenbereichsflächen mit der Folge ihrer Bebaubarkeit in den Geltungsbereich einbezogen werden. Voraussetzung für eine Entwicklungssatzung ist, dass die entsprechenden Flächen im Flächennutzungsplan als Bauland dargestellt sind. Damit künftige Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs der Entwicklungssatzung auf ihre planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden können, ist ein Mindestmaß an prägender Wirkung durch die vorhandene Bebauung erforderlich. Für diese Vorhaben ermöglicht die Entwicklungssatzung erstmalig eine Bebauung nach § 34 BauGB und schafft damit neues Baurecht. Die Aufstellung einer Entwicklungssatzung bietet sich für den Fall an, dass ein bebautes Gebiet im Außenbereich einen erkennbaren Siedlungsansatz aufweist.
Ergänzungssatzung
Mit der Ergänzungssatzung kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Hierbei wird es sich in der Regel um weitgehend unbebaute Flächen handeln. Notwendige Randbedingung für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung als städtebaulich prägender Rahmen hinreichend konkret für eine ergänzende Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Da es sich bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ergänzungssatzung zuvor nicht um zum Innenbereich gehöriges Bauland gehandelt hat, schafft auch die Ergänzungssatzung neues Baurecht. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung dient dazu, die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich um einzelne Grundstücke zu erweitern und dadurch einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrands zu bilden.
Aufstellungsverfahren
Für die Aufstellung einer Klarstellungssatzung bestehen keine verfahrensrechtlichen Vorgaben. Bei der Aufstellung einer Entwicklungs- oder Ergänzungssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens entsprechend anzuwenden.
Die Innenbereichssatzungen beziehen sich ausschließlich auf den Innenbereich und unterliegen damit nicht der Umweltprüfung. Die Klarstellungssatzung ist zudem völlig umweltneutral. Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung sind die Grundsätze des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Die in diesem Fall erforderliche Begründung muss die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung enthalten.
Verweise
• und Bauen]
• Literatur
* Ronald Kunze, Hartmut Welters (Hg.): BauGB Neuerungen 2007. Kommentar zu den Neuerungen und Gesetzestext BauGB 2007 einschließlich BauNVO. WEKAMEDIA, Kissing 2007
* Ronald Kunze, Hartmut Welters (Hg.): Das Praxishandbuch der Bauleitplanung. Loseblattsammlung mit laufender Aktualisierung. WEKAMEDIA, Kissing 1997-2007
*[http://www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/baurecht/07553/ Hinweise der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
• Hinweise des Landkreises Parchim (Mecklenburg-Vorpommern)
Beispiele für Innenbereichssatzungen
• Beispiel einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung mit Textteil (Stadt Hoyerswerda)
• Abrundungssatzung der Stadt Jülich mit Textteil und Begründung und ökologischem Ausgleich (Eingriffsregelung)

