Abgabe (Geldleistung)
Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder an staatliche Einrichtungen abzuführen hat.
Abgabenarten
Öffentliche Abgaben lassen sich in zwei Gruppen teilen:
Steuern und Sonderabgaben:
Ihr Kennzeichen ist, dass die Steuerpflicht nur an das Vorliegen bestimmter Tatbestände gebunden ist und nicht an eine Gegenleistung des Staates.
Gebühren und Beiträge:
Gebühren fallen an, wenn eine Leistung in Anspruch genommen wird. Beiträge sind zu entrichten, wenn eine Leistung staatlicherseits bereitgestellt wird, unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme.
Steuern
Die fiskalisch bedeutsamste Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Steuern, die in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung definiert werden als
:Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
:Abs.2: Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
:Abs.3: Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle) sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
Gebühren
Eine weitere Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Gebühren
verstanden als Geldleistungen für bestimmte Leistungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies können beispielsweise Straßenreinigungsgebühren aber auch Gebühren für die öffentliche Beglaubigung von Urkunden o. Ä. sein. Eine besondere Form ist die Maut, die für die Benutzung von Autobahnen erhoben wird.
Charakteristisch für Gebühren ist jedoch, dass diese Leistungen dem Bürger abverlangt werden, weil und insoweit er Leistungen in Anspruch nimmt.
Beiträge
Im Unterschied hierzu sind hier die Beiträge Geldleistungen, die der Bürger für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erbringen hat. Beispiel hierfür ist der Erschließungsbeitrag.
Gesetzliche Grundlagen
Unmittelbar in der Abgabenordnung als einer der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Rechts der öffentlichen Abgaben geregelt sind nur die Steuern. So erklärt § 1 Abs. 1 AO explizit:
:Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.''
Die Abgabenordnung betrifft also im Wesentlichen das Verfahrensrecht der Steuern und steht somit in enger Beziehung zu der Finanzgerichtsordnung (FGO), die das gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Steuerrechts regelt.
Die sonstigen öffentlichen Abgaben bedürfen also einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Diese Regelungen verweisen jedoch hinsichtlich der Verfahrensvorschriften meist auf die Abgabenordnung. Beispiel hierfür sind die Kommunalabgabengesetze
weblinks
• Abgabenordnung (AO 1977)

