Abfallverzeichnisverordnung
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen_Abfallkatalogs erlassen (siehe auch Abfallartenkatalog).
Das Gesetz besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Der § 1 regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit.
Die Bezeichnung erfolgt nach § 2 i. V. m. dem Abfallverzeichnis durch die Zuweisung eines Abfalls zu einer Abfallart, die mit einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer bezeichnet ist. Die Zuweisung erfolgt nach Kapiteln (Stelle 1 und 2), Gruppen (Stelle 3 und 4) sowie Abfallarten (Stelle 5 und 6).
Innerhalb von § 3 werden die Gefährlichkeitskriterien benannt und beschrieben sowie die Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (direkte Kennzeichnung mit einem Sternchen "*"). Diese Einstufung hat Geltung für § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Weblinks:
• Text der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
• Entscheidung (EG) der Kommission vom 16. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung (EG) 2000/532 (Europäische Abfallverzeichnisverordnung)

