Abfallrahmenrichtlinie
Die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG des Europäischen Rates vom 15. Juli 1975 zielt gemäß Artikel 3 auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welche durch geeignete Maßnahmen
* in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und
* in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären_Rohstoffen oder gleichwertig daneben stehend
die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.
Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Entwicklung sauberer Technologien oder geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in zu verwertenden Abfällen, die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von nicht oder weniger umweltbelasteten Produkten, die Gewinnung von sekundären Rohstoffen und die Nutzung von Abfällen zur Energiegewinnung.
Die Abfallrahmenrichtlinie führt in 21 Artikeln und in den drei Anhängen "Abfallgruppen", "Beseitigungsverfahren" sowie "Verwertungsverfahren", allgemeine Prinzipien der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung auf. Unter anderem gehören darunter auch der Schutz vor
*Gefährdung der menschlichen Gesundheit;
*Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tier- und Pflanzenwelt;
*Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen;
*Beeinträchtigung der Umgebung und des Landschaftsbildes oder der
*unkontrollierten Ablagerung, Ableitung oder Beseitigung von Abfällen .
In Artikel 1 werden die Begriffe Abfall, Erzeuger, Besitzer, Bewirtschaftung, Beseitigung, Verwertung und Einsammeln legaldefiniert.
Nicht im Geltungsbereich der Richtlinie zählen gemäß Artikel 2 gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Abfälle, für die andere Rechtsvorschriften gelten (wie z. B. radioaktive Abfälle, Abfällen aus der Gewinnung von Bodenschätzen oder aus der Betreibung von Steinbrüchen, bestimmte Tierkörper, Fäkalien, Abwässer oder Sprengstoffe).
Aktuelles und Ausblick
Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2005 eine Novelle der über 30 Jahre alten Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt.[http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eu_kom_aenderung_abfallrahmen.pdf] Durch die Änderungen soll der Umwelt- und Ressourcenschutz in der Abfallgesetzgebung stärker verankert werden. Durch neue und bessere Definitionen soll u.a. geklärt werden, wann ein Produktionsrückstand Abfall und wann ein außerhalb des Abfallrechts zu behandelndes so genanntes Nebenprodukt ist, wann Abfall nicht mehr als Abfall anzusehen ist oder wie die Verwertung von der Beseitigung in Verbrennungsanlagen abzugrenzen ist.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hat am 25. Januar 2006 eine Stellungnahme hierzu abgegeben.[http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/stellungnahme_kom.pdf]
Die Novelle wird derzeit im Europäischen Rat und im Europäischem Parlament (EP) beraten. Im Entwurf der Kommission standen noch viele offene Fragen, so dass der Umweltausschuss des EP über 622 Änderungsanträge der Abgeordneten zu entscheiden hatte. Die Abstimmung im Plenum des EP fand am 13. Februar 2007 in 1. Lesung statt. Das Gesetzgebungsverfahren über die Revision der Abfallrahmenrichtlinie ist damit in die erste entscheidende Phase eingetreten. Der Rat der Umweltminister strebt in seiner Sitzung am 28. Juni 2007 eine politische Einigung an.
Für die Entsorgungswirtschaft ist die Revision der Abfallrahmenrichtlinie von enormer Bedeutung, da der gesetzliche Rahmen für die europäische Abfallwirtschaft für die nächsten 15 Jahre definiert und damit auch direkte Auswirkungen auf die nationalen Regelwerke haben.
Weblinks
• Text der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG - Stand 8/1997
• Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie

