Erbrecht
Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu ?erben?). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.Rechtliche Situation in Deutschland
Verfassungsgebot
Das Erbrecht ist in Weimarer Reichsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten.
Bürgerliches Recht
Im Bürgerlichen_Gesetzbuch lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches ?Erbrecht?. Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles, was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht (sofern er das Erbe antritt) - Aktiva und Passiva (Vermögenswerte und Schulden). Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird nach dem das deutsche Recht beherrschenden Prinzips der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolger ( BGB).
= Gesetzliche Erbfolge
=Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt und kennt den Fiskus als Erben z.B. dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Der Fiskus erbt auch dann, wenn die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 II BGB).
Das Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Einzelheiten sind im Artikel gesetzliche_Erbfolge dargestellt. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht ( LPartG).
Hausstand
Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß BGB beim Tod des Erblassers bis zum Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.
Kosten der Bestattung
Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen ( BGB). Die Bestattung durchzuführen hat der Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (also die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und im Falle der Kinderlosigkeit, die Eltern) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil kann nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 2333 - 2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.
= Weiterer möglicher Inhalt einer Verfügung von Todes wegen
= Vermächtnis
Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser jedoch Personen mit einem Vermächtnis begünstigen. Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, keine Eigentumsübertragung oder sonstige Verfügung.
Auflage
Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, wird Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch des Begünstigten wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt würde, hat aber einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.
Vollstreckung des Testaments
Der Erblasser kann anordnen, dass das Testament vollstreckt werden soll. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten der Testamentsvollstreckung klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei stets dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen.
Erbschein
Wer seine Stellung als Erbe nachweisen will, benötigt einen Erbschein oder eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich beglaubigter_Form zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichtes.
Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher_Erbfolge vom Rechtspfleger) ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. Im württembergischen Teil des Landes Baden-Württemberg werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen ( Ba-Wü LFGG).
Besondere Regelungen
= Erbunwürdigkeit
=Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. versucht hat (§§ 211, 212 StGB),
*wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat,
*wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat,
*wer eine letztwillige Verfügung ge- oder verfälscht hat.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Erbunwürdigkeit siehe [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050419_1bvr164400.html BVerfG, Urteil vom 19.04.05].
= Annahme und Ausschlagung
=Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, seitdem er weiß, dass er Erbe ist, ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor, eventuell konkludent, angenommen hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in notariell beglaubigter Form. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen. Rechtsgrundlagen: §§ 1944 ff. BGB.
= Erb- und Pflichtteilsverzicht ()
=Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser - also noch vor dem Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Die hier genannten Verträge müssen notariell beurkundet sein.
= Kauf eines Erbteils
=Der Erbteil ist ein verkäufliches Gut. Der Vertrag bedarf gemäß BGB der notariellen Steuer gestaltet. Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz (dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nach dem Erbschaftsteuergesetz (§§ 15, 19).
=Todesfälle in der DDR
=
Die Erbfolge bei Todesfällen in der DDR vor dem 3. Oktober 1990 vollzieht sich nach dem Einigungsvertrag weitgehend nach dem dort seit 1976 gültig gewesenen Zivilgesetzbuch (ZGB).
Literatur
* Lehrbücher:
** Brox: Erbrecht, 21. Aufl. 2004, ISBN 3-452-25850-5
** Frank: Erbrecht, 3. Aufl. 2005, ISBN 3-406-53085-0
** Lange/Kuchinke: Erbrecht, 5. Aufl. 2001, ISBN 3-406-47253-2
** Leipold: Erbrecht, 16. Aufl. 2006, ISBN 3-16-148936-5
** Michalski: BGB-Erbrecht, 3. Aufl. 2006, ISBN 3-8114-9015-X
** Olzen: Erbrecht, 2. Aufl. 2005, ISBN 3-89949-239-0
** Schlüter: Erbrecht, 15. Aufl. 2004, ISBN 3-406-51691-2
* Sonstiges:
** Beckert, Jens: Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts. Campus-Verlag, Frankfurt am Main/New York, 2004. ISBN 3593375923
** Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2. Aufl. 2005, ISBN 389817476X
** Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl. 2004, ISBN 3-406-52055-3
Siehe auch
Testamentsvollstrecker, Tertiogenitur, Todeserklärung, Verschollenheit, Testament, Leichenschau, Bestattung, Bestattungsrecht, Obduktion
Weblinks
Deutschland
• Art. 14 GG
• 5. Buch des BGB
• Erbschaftsteuergesetz
• Erbschaftsteuer + Erläuterungen
• Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V.
• Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV)
• Deutsches Forum für Erbrecht
Schweiz
• Erbrechtslexikon
• Broschüre des Justitzdepartementes; teilweise veraltet, weil Zivilgesetzbuch zwischenzeitlich stellenweise revidiert wurde
DDR===• Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB)
• Einführungsgesetz zum ZGB der DDR

