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Abbruchgebot
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Abbruchgebot
Das
Abbruchgebot ist das Recht einer
Gemeinde, ein
Gebäude zu beseitigen, wenn das Gebäude bestimmte Bedingungen nicht erfüllt. Diese Bedingungen sind festgelegt im
Rückbau- und Entsiegelungsgebot § 179 des
Baugesetzbuches (BauGB). Demnach entspricht das Gebäude nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes und kann ihnen nicht angepasst werden oder es weist Missstände und Mängel auf (im Sinne § 177 BauGB Abs. 2 und 3 Satz 1), die nicht durch
Instandsetzung oder
Modernisierung behoben werden können.
Siehe auch
Baugesetzbuch
Weblinks
•
BauGesetzBuch
•
BauGB § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot