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studiInfo Sommersemester 2005Ohne Moos nix losStudieren ist teuer. Vor allem für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern leben. Lebensmittel, Klamotten, Bücher, der Kinobesuch, das Handy und nicht zuletzt das eigene Zimmer oder die eigene Wohnung wollen bezahlt werden. Doch woher kommt Geld dafür?Unterhalt von den Eltern Ein klassischer Weg, das Studium zu finanzieren, ist der Unterhalt von den Eltern oder einem Elternteil. Die Unterhaltspflicht der Eltern für Studierende soll eine angemessene, berufsqualifizierende Ausbildung gewährleisten. Wenn das Studium die erste Ausbildung ist, haben Studenten grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt bis zum 27. Lebensjahr. Der Umfang der Unterhaltspflicht ist vom Einkommen der Eltern abhängig und kann bis 654 Euro monatlich betragen. Pauschale Aussagen zum Umfang des Unterhalts sind jedoch nicht möglich, da Unterhaltsfragen nur einzelfallbezogen beantwortet werden können. Orientierung bietet aber die so genannte Düsseldorfer Tabelle, die Unterhaltsansprüche einkommensbezogen auflistet. Bekomme ich noch Kindergeld? Auch wenn Studenten eigentlich keine Kinder mehr sind – bis zum Alter von 27 Jahren wird das Kindergeld an die Eltern weitergezahlt. Die Altersgrenze wird für diejenigen, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, um die entsprechende Dienstzeit erweitert. Grundsätzlich steht die Hälfte des Kindergeldes dem Kind selbst zu. BaföG: 100 Prozent bekommen, 50 Prozent zurückzahlen Können Eltern aufgrund ihrer ökonomischen Situation nicht für den Unterhalt ihrer studierenden Kinder aufkommen, werden sie von dieser Pflicht befreit. Stattdessen besteht dann ein Anspruch auf staatliches Bafög. Bafög ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es regelt die staatliche und finanzielle Unterstützung für Studierende. Die Geldleistung, die den anspruchsberechtigten Studierenden zur Verfügung gestellt wird, ist zur Hälfte ein Zuschuss, zur anderen Hälfte ein zinsloses Darlehen. Die Höchstgrenze des zurückzuzahlenden Betrages liegt bei 10.000 Euro. Wer sein Studium beendet hat, muss spätestens fünf Jahre später beziehungsweise nach dem Ende der Förderungshöchstdauer mit der Tilgung beginnen. Ob ein Bafög-Antrag sinnvoll ist oder nicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Auskünfte hierzu erteilen die BaföG-Ämter der Studentenwerke. Oft stellt sich die Frage, ob es zulässig ist neben dem BaföG zu jobben und seine Haushaltskasse aufzubessern. Grundsätzlich gilt ja. Wichtig ist nur, dass das monatliche Bruttoeinkommen die Grenze von 360 Euro nicht überschreitet. Alle Einkünfte müssen dem BaföG-Amt mitgeteilt werden. Einnahmen nicht anzumelden ist strafbar. Stipendien: Unterstützung nicht nur für Streber Es gibt die verschiedensten Studienförderungswerke: Alle großen Parteien unterhalten eigene Stiftungen. Um gefördert zu werden, ist eine Mitgliedschaft in der entsprechenden Partei nicht zwingend notwendig, sicherlich aber hilfreich. Daneben existiert aber auch eine Reihe von Stiftungen, die vom Staat, von der Wirtschaft, von Gewerkschaften oder Kirche getragen werden. Die Bewerbungsverfahren der einzelnen Stiftungen sind recht unterschiedlich. Bei einigen muss man vorgeschlagen werden. Bei anderen ist selbst eine Bewerbung einzureichen. Neben der materiellen gibt es bei jedem Stipendium auch eine ideelle Förderung: Studierendengruppen, die sich gegenseitig unterstützen, ein spezielles Weiterbildungsprogramm sowie Tipps und Kontakte für den Berufseinstieg. Vom Tellerwäscher zum Millionär Manchmal geht es nicht ohne. Wenn der Unterhalt oder das BaföG für den Lebensunterhalt drauf geht und nichts mehr für die schönen Dinge im Leben übrig ist, dann hilft nur noch ein Nebenjob. Egal ob als Taxifahrer, Kellner, Kassierer im Supermarkt, freier Mitarbeiter bei einer Tageszeitung oder als studentische Hilfskraft an der Uni – die Vielfalt an studentischen Jobs ist groß. Am sinnvollsten ist natürlich eine Nebenbeschäftigung mit fachlichem Bezug zum Studium. Allen gemeinsam ist: Wer neben dem Studium ein bisschen jobbt, genießt in Sachen Sozialversicherung Versicherungsfreiheit: Während der Vorlesungszeit dürfen Studenten bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten (in den Semesterferien die doppelte Stundenzahl), ohne dass zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Sollte dieses Limit jedoch überschritten werden, gelten Studierende nicht mehr als solche. Stattdessen werden sie als Arbeitskräfte betrachtet, die nebenbei studieren. Dann verlangt der Staat die üblichen Sozialversicherungsbeiträge. Werkstudenten dürfen jedoch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, weil diese Art von Beschäftigung das Studium nicht beeinträchtigt. Veröffentlicht in STUDIInfo / Ausgabe 01/05 Verfasst von STUDIInfo zurück |
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