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Minijobs und Niedriglohnjobs
Minijob / Geringfügige Beschäftigung:
Als „Minijob“ gelten grundsätzlich alle Beschäftigungen, bei denen der monatliche Verdienst die Grenze von 400 Euro nicht überschreitet. Wer einen Verdienst hat, der unter diesem Betrag liegt, ist von Steuern und Sozialabgaben befreit, es muss lediglich eine pauschale Abgabe von 25 Prozent vom Arbeitgeber an die Minijobzentrale der Bundesknappschaft geleistet werden.
Diese Pauschale setzt sich aus Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung (12 Prozent), Krankenversicherung (11 Prozent) und Steuern (2 Prozent) zusammen. Alternativ kann der Arbeitgeberbeitrag auch auf 23 Prozent gemindert werden, wenn die Abrechnung der Lohnsteuer für den Minijob über die Lohnsteuerkarte und damit (bei entsprechender Lohnsteuerklasse) zu Lasten des Arbeitsnehmers erfolgt. Natürlich gibt es zu dieser Regel auch Ausnahmen und Ergänzungen, wie die folgenden:
a) Die kurzfristige Beschäftigung:
Wer einer von vorn herein vertraglich auf max. zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzten Tätigkeit nachgeht, darf innerhalb dieses Zeitraums auch mehr als 400 Euro pro Monat verdienen, ohne Sozial- oder Rentenbeiträge zahlen zu müssen. Eine solche kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Beispiele für kurzfristige Jobs sind z.B. Aushilfstätigkeiten auf Messen, Ferienjobs etc. Verdienste müssen versteuert werden, Steuern werden aber zurückerstattet, wenn der Jahresverdienst unter 7.664 Euro liegt.
b) Mehrere Jobs:
Arbeitet ein Student in mehreren Jobs gleichzeitig, so müssen die Verdienste aus allen Jobs für die Errechnung der Steuerpflicht addiert werden. Arbeitet man also z.B. in zwei Minijobs, die mit je 400 Euro vergütet werden, so betragen die Gesamteinkünfte im Monat 800 Euro und sind somit nicht mehr abgabenfrei. Anders verhält es sich jedoch, wenn man einer ohnehin schon steuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht. In einem solchen Fall würden die Einkünfte aus einem zweiten 400-Euro-Job nicht auf die sonstigen Einkünfte aufgerechnet werden.
c) Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen, die z.B. für Aushilfstätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen gezahlt werden, sind bis zu einer Höhe von 1.848 Euro im Jahr steuerfrei und können daher problemlos mit dem Lohn des Minijobs kombiniert werden.
d) Kurzfristiges Überschreiten
Beim kurzfristigen und unvorhersehbaren Überschreiten der 400-Euro-Grenze müssen aufgrund der zusätzlichen Einkünfte keine Versicherungsabgaben gezahlt werden, solange eine solche Überschreitung nicht häufiger als in zwei Monaten im Jahr vorkommt.
e) Anstellung in Privathaushalten
Für Anstellungen in Privathaushalten (z.B. Kinderbetreuung u.ä.) gelten wesentlich niedrigere Arbeitgeberabgaben. Statt 25 Prozent des Lohns müssen nur 12 Prozent an Abgaben gezahlt werden.
f) Bafög-Empfänger
Bafög-Empfänger dürfen bis zu 350,55 Euro im Monat verdienen, ohne dass dies den Bafög-Anspruch berühren würde. Verdient ein Bafög-Empfänger 400 Euro im Monat, wird das Bafög um 38,82 Euro im Monat gekürzt.
Niedriglohn-Jobs (401 bis 800 Euro im Monat)
Einkünfte aus regelmäßig ausgeübten Tätigkeiten, die mit mehr als 400, aber weniger als 800 Euro pro Monat vergütet werden, sind ebenfalls von Abgaben in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn der Job als Nebenbeschäftigung gelten kann. Bei Studenten wird hier von einer Höchststundenzahl von 20 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen. Bei Nachtarbeit oder Arbeit am Wochenende können es auch mehr Stunden sein, da hier glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich bei der bezahlten Tätigkeit tatsächlich um einen Nebenjob neben dem Studium handelt.
Einkünfte aus Niedriglohnjobs müssen über die Lohnsteuerkarte versteuert werden, außerdem müssen auch Stundenten Beiträge an die Rentenversicherung zahlen (mind. 1,94, max. 9,75 Prozent). Bleibt der Verdienst unter dem Steuerfreibetrag von jährlich 7.664 Euro, werden die gezahlten Lohnsteuern komplett zurückerstattet.
Grundsätzlich muss beachtet werden, dass die Einkünfte aus Nebenjobs Einfluss auf den Anspruch auf Kindergeld, den Kinderfreibetrag bzw. den Ausbildungsfreibetrag haben. Ab einem Einkommen von jährlich 7.664 Euro pro Jahr und mehr verfällt der Anspruch auf diese Leistungen! Außerdem müssen alle Arbeitnehmer sich selber in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichern!
Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Regelungen gibt es unter folgenden Links:
http://www.400-euro.de
http://www.minijob-zentrale.de
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/index.html
http://www.studentenwerke.de
Job suchen und finden
Wer keine Großtante, Schwägerin oder beste Freundin der Mutter hat, die zufällig eine gut bezahlte Aushilfsstelle in ihrem Betrieb anzubieten hat, wird bei der Jobsuche auf die üblichen Kanäle Anzeigen, Internet oder auch Jobvermittlung der Agentur für Arbeit angewiesen sein.
Den größten Erfolg versprechen meist die Kleinanzeigen der lokalen Tageszeitung oder Anzeigenblätter. In den meisten Städten gibt es einschlägig bekannte Medien, in denen Studentenjobs angeboten werden. Da sowohl Anbieter als auch Interessenten wissen, dass Stellenanzeigen generell dort zu finden sind, werden auch die meisten freien Jobs über solche Zeitschriften u.ä. vermittelt.
Auch das Internet bietet eine Fülle verschiedener Jobbörsen online. Die große Zahl der Angebote hat allerdings einen entscheidenden Nachteil: Es sind nicht alle Angebote für den jeweiligen Ort gebündelt unter einer Adresse zu finden, so dass man ggf. mehrere Websites durchsuchen muss, bevor man interessante Angebote findet.
Die Agentur für Arbeit bietet ebenfalls eine Vermittlung für Minijobs an. Problematisch ist hier allerdings, dass viele Arbeitgeber davor zurückschrecken, sich an das „Arbeitsamt“ zu wenden, da sie mit diesem Weg automatisch einen höheren Verwaltungsaufwand verbinden. Nachfragen lohnt sich ggf. aber trotzdem.
Eine Übersicht über Online-Jobbörsen findet sich unter folgender Adresse:
http://www.wdr.de/themen/wirtschaft/jobs_und_mehr/jobboersen/jobboersen_studenten.jhtml
http://www.arbeitsagentur.de
LINKS
Minijob-Rechner, die Berechnung ist für Mini-Jobs mit einem monatlichen Verdienst bis zu 800 EUR
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